Versäumnisse (krankheitsbedingt)
Nehmen Schüler krankheitsbedingt ganztägig nicht am Unterricht teil, so ist noch am gleichen Tag bis 08.00 Uhr die Schule durch Anruf im Sekretariat bzw. per SchoolFox davon in Kenntnis zu setzen. Sofern möglich, erfolgt die Angabe der voraussichtlichen Fehldauer. Ohne Angabe der Dauer ist die Abmeldung bei fortgesetzter Abwesenheit täglich erneut durch Anruf im Sekretariat bzw. per SchoolFox zu wiederholen.
Sofern Krankheiten, die dem Seuchenschutzgesetz unterliegen, für die Abwesenheit ursächlich sind, ist bei Abmeldung die entsprechende Diagnose mitzuteilen.
Die Entschuldigung des krankheitsbedingten Fehlens erfolgt grundsätzlich schriftlich mit Originalunterschrift der Eltern. Die schriftliche Entschuldigung ist nach Rückkehr des Schülers zur Schule umgehend am selben Tag, spätestens bis zum 3. Tag nach der Genesung beim Klassenlehrer vorzulegen. Sofern der Klassenleiter des Schülers innerhalb dieses Zeitraumes nicht verfügbar ist, wird die Entschuldigung im Sekretariat zur Weitergabe an den Klassenlehrer hinterlegt.
Sofern Schüler während des laufenden Schulbetriebs nach Anruf durch die Schule beim Sorgeberechtigten krankheitsbedingt die Schule verlassen, ist für die versäumten Stunden keine gesonderte schriftliche Entschuldigung erforderlich.
Für den Sportunterricht gilt: Bei Krankheit bzw. teilweiser Verhinderung eines Schülers ist ein schriftlicher Antrag der/des Sorgeberechtigten auf teilweise oder vollständige Befreiung zu stellen. Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Befreiung. Es besteht generell eine Anwesenheitspflicht im Unterricht. Bei notwendig werdender längerer Befreiung über mehr als eine Woche, ist eine Arztbefreiung mit entsprechenden Angaben nachzureichen. Eltern dürfen nicht vom Sportunterricht befreien!
zum Beispielformular
Meldepflicht bei Infektionskrankheiten
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme des Kindes in
unsere Einrichtung über die folgenden Punkte aufzuklären:
1. Wenn Ihr Kind eine der in der Tabelle 1 aufgeführten ansteckenden
Krankheiten hat oder ein entsprechender Verdacht besteht, sind Sie nach § 34 (5) des
Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen und die
(Verdachts-) Diagnose mitzuteilen. Ihr Kind darf die Einrichtung gemäß § 34, (1) erst
wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung
durch Ihr Kind nicht mehr zu befürchten ist. Die Vorlage eines Attestes ist gesetzlich
nicht vorgeschrieben, ist aber zweckmäßig.
2. Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut
§ 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf.
3. Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe
Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34, (3) umgehend informieren und
Ihr Kind zu Hause lassen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der
Erkrankung durch Ihr Kind nicht (oder nicht mehr) zu befürchten ist. Die Vorlage eines
Attestes ist auch hier gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist aber zweckmäßig.
4. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet
werden.
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind,
sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an - man wird Ihnen gerne weiterhelfen.
Tabelle 1
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
• Cholera
• Diphtherie
• Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia Coli)
• Durchfallerkrankung (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres)
• Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
• Himhautentzündung (Meningitis) durch Meningokekken oder Haemophilus-B-Bakterien
• Impeligo contagiosa (Ansteckende Borkenflechte)
• Keuchhusten
• Lausbefall
• Masern
• Mumps
• Paratyphus
• Pest
• Poliomyelitis (Kinderlähmung)
• Scharlach-/ und bestimmte Streptokokken-Infektionen
• Shigellose (Ruhr)
• Skabies (Krätze)
• Tuberkulose der Lunge (nur in der ansteckungsfähigen, also offenen Form)
• Typhus
• Virushepatitis (Infektiöse Gelbsucht) Typ A und E
• Windpocken
Tabelle 2
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-) Zulassung zur Kindereinrichtung erforderlich ist:
• Cholera-Vibrionen
• Diphtherie-Bakterien
• EHEC (Enterohämorrhagische Escherichia Coli-Bakterien)
• Paratyphus-Salmonellen
• Ruhrerreger (Shigellen)
• Typhus-Salmonellen
Tabelle 3
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
• Cholera
• Diphtherie
• Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien {Enterohämorrhagische Escherichia Coli)
• Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
• Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
• Masern
• Paratyphus
• Pest
• Poliomyelitis (Kinderlähmung)
• Shigellose (Ruhr)
• Tuberkulose der Lunge (nur in der ansteckungsfähigen, also offenen Form)
• Typhus
• Virushepatitis (Infektiöse Gelbsucht) Typ A und E

